Die umsatzsteuerliche Organschaft spielt insbesondere bei Unternehmensgruppen mit mehreren rechtlich selbstständigen Gesellschaften eine wichtige Rolle. Mit dem geplanten neuen § 2c UStG soll sich das Verfahren zur Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft grundlegend ändern.
Was ist eine umsatzsteuerliche Organschaft?
Eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn eine Gesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers (Organträger) eingegliedert ist.
Die beteiligten Unternehmen werden umsatzsteuerlich grundsätzlich als ein Unternehmen behandelt. Leistungen innerhalb des Organkreises sind deshalb grundsätzlich keine umsatzsteuerbaren Leistungen gegenüber einem anderen Unternehmer.
Bisherige Rechtslage
Nach der bisherigen Rechtslage entsteht die umsatzsteuerliche Organschaft automatisch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Ein Antrag oder eine ausdrückliche Erklärung des Unternehmens ist nicht erforderlich.
Das kann in der Praxis zu „unbemerkten“ Organschaften führen, wenn die Beteiligten gar nicht erkannt haben, dass eine Organschaft vorliegt.
Regierungsentwurf für die Zeit ab 2030
Nach dem derzeitigen Regierungsentwurf soll die Neuregelung des § 2c UStG nicht – wie zunächst geplant – ab 1. Januar 2029, sondern erst ab 1. Januar 2030 gelten. Die bisherige Regelung soll bis zum 31. Dezember 2029 weiter angewendet werden.
Der entscheidende Unterschied: Die Organschaft soll künftig nicht mehr allein kraft Gesetzes eintreten. Vielmehr sollen die Rechtsfolgen grundsätzlich nur dann eintreten, wenn der Organträger gegenüber der zuständigen Finanzbehörde ausdrücklich erklärt, dass die Organschaft für ihn und die benannten Organgesellschaften bestehen soll.
Eine vorherige Genehmigung der Finanzbehörde ist nach dem derzeitigen Entwurf nicht vorgesehen. Die materiellen Voraussetzungen – insbesondere die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung – müssen allerdings weiterhin erfüllt sein.
Unternehmensgruppen mit bestehenden oder möglichen umsatzsteuerlichen Organschaften sollten ihre Strukturen rechtzeitig prüfen. Insbesondere bei verbundenen Gesellschaften oder anderen organisationsinternen Leistungen kann die Frage der Organschaft erhebliche umsatzsteuerliche Auswirkungen haben.
Stand Oktober 2026 - Die Neuregelung ist nach dem derzeitigen Regierungsentwurf des JStG 2026 vorgesehen; das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.