Mit der Forschungszulage unterstützt der Gesetzgeber seit dem 01.01.2020 Unternehmen bei der Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten. Die Förderung steht grundsätzlich Unternehmen aller Größen und Branchen offen und kann unabhängig davon in Anspruch genommen werden, ob Gewinne erzielt werden.
Wer kann die Forschungszulage beantragen?
Anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige im Sinne des Forschungszulagengesetzes (FZulG), die in Deutschland steuerpflichtig sind und förderfähige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchführen. Begünstigt werden gemäß § 2 FZulG insbesondere Projekte der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung sowie der experimentellen Entwicklung.
Die Förderung erfolgt nicht als direkter Zuschuss, sondern über eine steuerliche Forschungszulage, die auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet wird. Übersteigt die Forschungszulage die festgesetzte Steuer, wird der überschießende Betrag ausgezahlt.
Welche Aufwendungen sind förderfähig?
Gefördert werden unter anderem bestimmte Arbeitslöhne von Mitarbeitern, Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Mitunternehmern sowie einige Anschaffungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
Die Beantragung der Forschungszulage erfolgt in einem zweistufigen Verfahren und ist bei mehrjährigen Forschungsprojekten grundsätzlich für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu vorzunehmen.
Fazit & Empfehlung
Die Forschungszulage bietet Unternehmen eine attraktive Möglichkeit, Entwicklungs- und Innovationsprojekte steuerlich fördern zu lassen. Da die Anerkennung eines Vorhabens maßgeblich von der konkreten Beschreibung der Forschungs- und Entwicklungsleistungen abhängt und diverse gesetzliche Erweiterungen in den Jahren nach 2020 eingeführt wurden, empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Begleitung bereits bei der Antragstellung.